Nach stundenlangem "Nach-dem-Prof-suchen" und danach
"Durch-die-Stadt-rennen" isses mir eingefallen: wir fallen unter §56 UrhG:
[Viervielfaeltigung und oeffentliche Wiedergabe durch Geschaeftsbetriebe]
- wir sind zwar kein Geschaeft im eigentlichen Sinne, sollten dem aber
gleichgesetzt sein, da wir ebenso, wie ein Geschaeft, etwas "verkaufen"
wollen. Der Paragraf ins deutsche uebertragen: Wenn man Musik, Filme und
aehnliches kopiert bzw. vorfuehrt, um einen Kunden von einem Produkt zu
ueberzeugen, dann ist das kein Verstoss gegen Lizenzen oder gar
Urheberrecht. Sprich: wir koennen jedwedes Video und jedwede Musik
vofuehren und die GEMA kann uns mal kreuzweise.
Anhang: Originaltext §56 UrhG
"(1) In Geschaeftsbetrieben, die Bild- oder Tontraeger, Geraete zu deren
Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von FUnksendungen vertreiben
oder instandsetzen, duerfen Werke auf Bild- oder Tontraeger uebertragen
und mittels Bild- oder Tontraeger oeffentlich wiedergeben sowie
Funksendungen von Werken oeffentlich wahrnehmbar gemacht werden, woeit
dies notwendig ist, um Kunden diese Geraete und Vorrichtungen vorzufuehren
oder um die Geraete instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tontraeger sind unverzueglich zu
loeschen."
Konrad Rosenbaum
PS.: Gesetzestexte sind nicht Copyright-faehig, daher handelt es sich um
eine legale Kopie des Paragrafen :-)