Frank Hentschel mailtohentschel@gmx.de wrote:
Am Freitag, 15. August 2008 schrieb Fabian Hänsel:
Unangemessen wäre lediglich, wenn man kein berechtigtes Interesse an einer Meldeauskufnt mehr nachweisen müsste. Dass diese Regelung
Mußte man für die einfache Melderegisterauskunft noch nie. Vergleiche § 32 und § 32a SächsMG
Tatsächlich. Zur Einholung einer einfachen Meldeauskunft (Schuldner aufspüren, der ein in Auftrag gegebenes Werk nicht bezahlte und umzog) wollten sie von mir im Einwohnermeldeamt noch einen (simplen) Nachweis haben.
Viele Grüße Fabian