Hej Thomas!
Gerade stolpere ich über die Linux-Klausel §32a UrhG Abs. 3:
Inwieweit ist das eine Linuxklausel? Das schützt ganz allgemein Schaffende vor unangemessener Verwertung ihrer Werke (ein sehr soziale Klausel, die bösen Raubtierkapitalismus von Sozialer Marktwirtschaft trennt).
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html
Ich gebe ein Buch raus oder eine Software unter freier Lizenz. Mir fehlen aber noch ein paar Bilder, die mein Kumpel umsonst für das Werk machen soll. Dann sage ich ihm, er soll Fotos machen und freigeben. Er willigt ein. Es besteht also ein Vertragsverhältnis, dass mein Kumpel sich verpflichtet hat, umsonst zu arbeiten.
Kostenlos (und ohne sonstige Gegenleistung) zu arbeiten ist sittenwidrig, damit ist seine "Verpflichtung" nichtig. Ein Vertragsverhältnis lässt sich daraus nicht konstruieren.
Mein Kumpel stellt seine Bilder zwar unter eine freie Lizenz, aber da er sie nur mir gibt, kann von dem "Nutzungsrecht für jedermann" in Absatz 3 keine Rede sein.
i) Freie Lizenzen erfordern nicht, dass das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. ii) Wenn du dein *freies* Buch/SW veröffentlichst, dann ja inkl. des vom ihm beigetragenen Bestandteils, damit ist es öffentlich und für jedermann nutzbar. iii) du erwirbst kein exklusives Nutzungsrecht, sondern eben nur ein einfaches Nutzungsrecht (und auch das eben unter CC-Bedingungen). Der Freund *könnte* das freie Werk ja auch noch separat veröffentlichen.
Er stellt sein Werk ja nicht der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, sondern nur mir.
Das ist insofern nicht richtig.
In dem Moment besteht das "auffällige Missverhältnis" von Aufwand und Nutzen, das der Gesetzgeber in Absatz 1 beschreibt.
Sehe ich es richtig, dass ich die CreativeCommons, GPL, Public Domain oder unter was auch immer mein Kumpel die Bilder stellt in der Pfeife rauchen kann?
Voraussetzung für all das: Du sagst deinem Freund klar, was du vorhast. Sonst ist das Täuschung/Betrug. Daraus können sich andere Sachverhalte ergeben.
Juristisch interessant erscheint mir am Ende eine andere Konstruktion. Beginnen wir mal einfach: Wir nehmen mal ganz einfach die Tatsache an, dass ein Programmier P eine Software S unter GPL veröffentlicht und Nutzer N sie (gewinnbringend) im Geschäftsleben nutzt.
Ich zitiere mal die relevanten Absätze:
§32a UrhG
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. [...] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein *einfaches* Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Das Missverhältnis liegt offenbar vor, _dies_allein_betrachtet_ könnte P also eine Beteiligung an den von N erzielten Gewinnen/Umsätzen verlangen. Allerdings räumt die GPL ja explizit allen Nutzern (u.a.) ein einfaches Nutzungsrecht ein. D.h. Ansprüche von P an N werden durch den bestehenden Vertrag (GPL) ausgeschlossen.
Jetzt kommen wir mal zum interessanten Fall: Ein Nutzer N2 nutzt die SW ebenfalls geschäftlich gewinnbringend, allerdings nicht in unmodifizierter, sondern in veränderter Form (er veröffentlicht auch die Änderungen wieder gemäß GPL, aber das ist hier irrelevant). Veränderungen sind aber nicht durch ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des UrhG abgedeckt. S könnte seinen Beteiligungsanspruch also nicht ausschließen. In diesem Fall könnte also P Ansprüche gegen N2 geltend machen.
Ich habe noch nie von einem solchen Fall gehört, aber wenn da jemand was hätte, würde mich das sehr interessieren!
So, ich hoffe jetzt nicht plagiiert zu werden und mich in einer Doktorarbeit wiederzufinden ;-) Zum einen, weil das böse wäre, zum anderen, weil ich kein Anwalt bin und das alles nur aus Sicht des interessierten Laien darstelle.
Beste Grüße Fabian