Hallo Frank,
Am Samstag, 10. Februar 2007 14:24, schrieb Frank Hentschel:
Hallo,
als bisher Mitleser möchte ich mich bei dieser Gelegenheit zu Wort melden.
:)
Gewährleistung wird meist fehlinterpretiert als Zeitraum, in dem eine Ware keinen Mangel zeigen darf. Sie ist aber nur die Frist, innerhalb der man einen Mangel der Ware der schon beim Kauf bestand, reklamieren kann. Diese Behauptung muß man natürlich nachweisen (§ 363 BGB).
der Neupreis. Cyberport hat dann verlangt nachzuweisen, dass das Board / CPU schon zur Auslieferung defekt waren.
Wenn keine Garantien gegeben wurden und nur die gesetzliche Gewährleistung galt, das Recht des Händlers und des Mängel rügenden Käufers Pflicht. Wenn auch nicht kulant vom Händler...
Entscheidend ist, das der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schon bestanden hat.
Ausnahme bei Verbraucherkäufen:
§ 476 BGB Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Das Argument, dass wenn alles io wäre sollte es wohl länger als 13 Monate halten hat dabei leider nicht gezogen.
Wie auch? Selbst wenn es zur Übergabe, eine Stunde danach aber nachweislich nicht i.O gewesen wäre, wäre dieses nach 6 Monaten nur böses Pech.
Gab es da aber nicht das Argument mit, ehm, irgendwas mit Keim, sprich, wenn das Ding nach anderthalb Jahren, obwohl kaum genutzt, schon seinen Geist aufgibt, muß es von Beginn an schadhaft gewesen sein (schlechter Lötkontakt oder so)?
Gruß Friedrich