Am Freitag, 15. August 2008 schrieb Fabian Hänsel:
Unangemessen wäre lediglich, wenn man kein berechtigtes Interesse an einer Meldeauskufnt mehr nachweisen müsste. Dass diese Regelung
Mußte man für die einfache Melderegisterauskunft noch nie. Vergleiche § 32 und § 32a SächsMG
cu Frank