On Mon, Mar 14, 2005 at 09:23:48PM +0100, Friedrich W. H. Kossebau wrote:
Das sollte eigentlich egal sein, dann wird halt der erste Weiterverkäufer angegangen, der sich in unserem Rechtsraum befindet. Wäre ja noch schöner, wenn man sich die Hände rein waschen kann, in dem man einfach in rechtsarme Gebiete auslagert.
Oder ist sowas heutzutage dank Trips und Co. möglich?
Trips sollte dem wenn schon entgegenwirken. :)
Paragraph 69f Abschnitt 1 Urheberrechtsgesetz (ich denke es ist die Fassung mit dem 1. Korb) kann man sicher anwenden:
"Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentuemer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaeltigungsstuecke vernichtet werden."
Paragraph 98 regelt dann, dass das Vernichten nicht klappt, wenn das unverhaeltnismaessig und umgehbar ist. D.h. man kann verlangen, dass der Betreiber andere Software einsetzt.
Ulf