Bernhard Schiffner said:
Am Mittwoch, 20. April 2005 08:13 schrieb Konrad Rosenbaum:
Das ist bei nahezu allen juristischen Sachen so: wenn Du als Laie findest, dass es keine Hindernisse mehr gibt, dann finden die Juristen noch irgendwelche Spitzfindigkeiten, die aus irgendeinem Gerichtsurteil zu irgendeiner scheinbar irrelevanten Sache vor einem scheinbar irrelevanten Gericht gefallen sind... ;-)
Ich würde mir mal spaßeshalber das Ohm'sche Gesetz in juristisch einwandfreier Fassung zu Gemüte führen wollen. ("Im Grundsatz", Urteile verschiedener Instanzen, Ausnahmeregelungen, Präzedenzfälle) Ob's mir aus diesem Text klar würde was gemeint ist?
Nur so als Entwurf: in Gesetzestext wuerde es wahrscheinlich etwa so aussehen.
Paragraph 1 [Definition] 1) Betrachtungsrichtung aller aufgefuehrten Saetze ist die sogenannte Ingeneursstromflussrichtung, definiert als gedachter Fluss vom Pluspol zum Minuspol. 2) Spannungsabfall im Sinne dieses Gesetzes ist eine Abnahme der Spannung hinter einem Bauelement im Vergleich zur vor dem Bauelement herrschenden Spannung. 3) Mit Strom wird die die Anzahl der durch den Leiterquerschnitt fliessenden Elektronen in der in der Ohmschen Durchfuehrungsverordnung (OhmDV) festgelegten Einheit angegeben.
Paragraph 2 [Spannungsabfallaequivalenz] 1) Der Spannungsabfall an einem Bauelement hat stets aequivalent zum durch das Element fliessenden Strom bezueglich des dem Bauelement zugeordneten Widerstandes zu erfolgen. 2) Widerstand bezeichnet das konstante Verhaeltnis von Spannungsabfall zu Stromfluss fuer ein spezifisches Bauelement. 3) Die Belastbarkeitsparameter des jeweiligen Bauteils sind zu beachten.
Paragraph 3 [Ausnahmeregelungen] 1) Der Widerstand eines Bauelements darf sich temperaturabhaengig aendern. 2) Die spezifischen Aenderungen fuer jede Bauteilart sind in einer Duchfuehrungsverordnung (OhmDV) festzulegen. 3) Der Widerstand eines spezifischen Bauteiles hat bei gleicher Temperatur stets gleich zu sein. 4) Bei Vorliegen von Wechselspannung gelten speziefische Dienstvorschriften, entsprechend dem Wechselspannungsgesetzt (WeSpanG) in der Fassung von 6.7.1854.
Paragraph 4 [entfallen].
Paragraph 5 [Strafvorschriften] 1) Ein Verstoss gegen die Belastbarkeitsgrenzen des Bauteils wird mit sofortiger Zerstoerung desselben bestraft. 2) Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Konrad
PS.: Ich bin kein Anwalt, also koennen sich durchaus grobe Fehler eingeschlichen haben... PPS.: Soweit mir bekannt ist gibt es keine solche Fassung des Ohmschen Gesetzes, die auch juristisch gueltig waere... Gott sei Dank!