Nach stundenlangem "Nach-dem-Prof-suchen" und danach "Durch-die-Stadt-rennen" isses mir eingefallen: wir fallen unter §56 UrhG: [Viervielfaeltigung und oeffentliche Wiedergabe durch Geschaeftsbetriebe] - wir sind zwar kein Geschaeft im eigentlichen Sinne, sollten dem aber gleichgesetzt sein, da wir ebenso, wie ein Geschaeft, etwas "verkaufen" wollen. Der Paragraf ins deutsche uebertragen: Wenn man Musik, Filme und aehnliches kopiert bzw. vorfuehrt, um einen Kunden von einem Produkt zu ueberzeugen, dann ist das kein Verstoss gegen Lizenzen oder gar Urheberrecht. Sprich: wir koennen jedwedes Video und jedwede Musik vofuehren und die GEMA kann uns mal kreuzweise.
Anhang: Originaltext §56 UrhG "(1) In Geschaeftsbetrieben, die Bild- oder Tontraeger, Geraete zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von FUnksendungen vertreiben oder instandsetzen, duerfen Werke auf Bild- oder Tontraeger uebertragen und mittels Bild- oder Tontraeger oeffentlich wiedergeben sowie Funksendungen von Werken oeffentlich wahrnehmbar gemacht werden, woeit dies notwendig ist, um Kunden diese Geraete und Vorrichtungen vorzufuehren oder um die Geraete instandzusetzen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tontraeger sind unverzueglich zu loeschen."
Konrad Rosenbaum
PS.: Gesetzestexte sind nicht Copyright-faehig, daher handelt es sich um eine legale Kopie des Paragrafen :-)
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