Hallo Lug!
Gerade stolpere ich über die Linux-Klausel §32a UrhG Abs. 3:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html
Ich gebe ein Buch raus oder eine Software unter freier Lizenz. Mir fehlen aber noch ein paar Bilder, die mein Kumpel umsonst für das Werk machen soll. Dann sage ich ihm, er soll Fotos machen und freigeben. Er willigt ein. Es besteht also ein Vertragsverhältnis, dass mein Kumpel sich verpflichtet hat, umsonst zu arbeiten. In dem Moment besteht das "auffällige Missverhältnis" von Aufwand und Nutzen, das der Gesetzgeber in Absatz 1 beschreibt.
Mein Kumpel stellt seine Bilder zwar unter eine freie Lizenz, aber da er sie nur mir gibt, kann von dem "Nutzungsrecht für jedermann" in Absatz 3 keine Rede sein. Er stellt sein Werk ja nicht der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, sondern nur mir.
Sehe ich es richtig, dass ich die CreativeCommons, GPL, Public Domain oder unter was auch immer mein Kumpel die Bilder stellt in der Pfeife rauchen kann?
Viele Grüße Thomas
Hej Thomas!
Gerade stolpere ich über die Linux-Klausel §32a UrhG Abs. 3:
Inwieweit ist das eine Linuxklausel? Das schützt ganz allgemein Schaffende vor unangemessener Verwertung ihrer Werke (ein sehr soziale Klausel, die bösen Raubtierkapitalismus von Sozialer Marktwirtschaft trennt).
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html
Ich gebe ein Buch raus oder eine Software unter freier Lizenz. Mir fehlen aber noch ein paar Bilder, die mein Kumpel umsonst für das Werk machen soll. Dann sage ich ihm, er soll Fotos machen und freigeben. Er willigt ein. Es besteht also ein Vertragsverhältnis, dass mein Kumpel sich verpflichtet hat, umsonst zu arbeiten.
Kostenlos (und ohne sonstige Gegenleistung) zu arbeiten ist sittenwidrig, damit ist seine "Verpflichtung" nichtig. Ein Vertragsverhältnis lässt sich daraus nicht konstruieren.
Mein Kumpel stellt seine Bilder zwar unter eine freie Lizenz, aber da er sie nur mir gibt, kann von dem "Nutzungsrecht für jedermann" in Absatz 3 keine Rede sein.
i) Freie Lizenzen erfordern nicht, dass das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. ii) Wenn du dein *freies* Buch/SW veröffentlichst, dann ja inkl. des vom ihm beigetragenen Bestandteils, damit ist es öffentlich und für jedermann nutzbar. iii) du erwirbst kein exklusives Nutzungsrecht, sondern eben nur ein einfaches Nutzungsrecht (und auch das eben unter CC-Bedingungen). Der Freund *könnte* das freie Werk ja auch noch separat veröffentlichen.
Er stellt sein Werk ja nicht der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, sondern nur mir.
Das ist insofern nicht richtig.
In dem Moment besteht das "auffällige Missverhältnis" von Aufwand und Nutzen, das der Gesetzgeber in Absatz 1 beschreibt.
Sehe ich es richtig, dass ich die CreativeCommons, GPL, Public Domain oder unter was auch immer mein Kumpel die Bilder stellt in der Pfeife rauchen kann?
Voraussetzung für all das: Du sagst deinem Freund klar, was du vorhast. Sonst ist das Täuschung/Betrug. Daraus können sich andere Sachverhalte ergeben.
Juristisch interessant erscheint mir am Ende eine andere Konstruktion. Beginnen wir mal einfach: Wir nehmen mal ganz einfach die Tatsache an, dass ein Programmier P eine Software S unter GPL veröffentlicht und Nutzer N sie (gewinnbringend) im Geschäftsleben nutzt.
Ich zitiere mal die relevanten Absätze:
§32a UrhG
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. [...] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein *einfaches* Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Das Missverhältnis liegt offenbar vor, _dies_allein_betrachtet_ könnte P also eine Beteiligung an den von N erzielten Gewinnen/Umsätzen verlangen. Allerdings räumt die GPL ja explizit allen Nutzern (u.a.) ein einfaches Nutzungsrecht ein. D.h. Ansprüche von P an N werden durch den bestehenden Vertrag (GPL) ausgeschlossen.
Jetzt kommen wir mal zum interessanten Fall: Ein Nutzer N2 nutzt die SW ebenfalls geschäftlich gewinnbringend, allerdings nicht in unmodifizierter, sondern in veränderter Form (er veröffentlicht auch die Änderungen wieder gemäß GPL, aber das ist hier irrelevant). Veränderungen sind aber nicht durch ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des UrhG abgedeckt. S könnte seinen Beteiligungsanspruch also nicht ausschließen. In diesem Fall könnte also P Ansprüche gegen N2 geltend machen.
Ich habe noch nie von einem solchen Fall gehört, aber wenn da jemand was hätte, würde mich das sehr interessieren!
So, ich hoffe jetzt nicht plagiiert zu werden und mich in einer Doktorarbeit wiederzufinden ;-) Zum einen, weil das böse wäre, zum anderen, weil ich kein Anwalt bin und das alles nur aus Sicht des interessierten Laien darstelle.
Beste Grüße Fabian
2011-03-06 15:02, Thomas Schmidt skrev:
Sehe ich es richtig, dass ich die CreativeCommons, GPL, Public Domain oder unter was auch immer mein Kumpel die Bilder stellt in der Pfeife rauchen kann?
Nachtrag zur Klarstellung:
Da _der_Freund_ es unter CC/GPL/... stellt, hat er keine Ansprüche gegen dich. Er entscheidet als Urheber über die Lizenz und du nutzt es entsprechend diesen Bedingungen.
Anders sähe es wohl aus, wenn er das Bild für dich machen würde, dir weitreichende Nutzungsrechte einräumt und _du_ es unter CC/GPL/... stellst. Dann ergäbe sich zwar aus der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit eines Vertrages zwischen euch, aber er könnte Ersatzansprüche an dich haben (vgl. die Putzfrau, die zu sittenwidrigem Lohn gearbeitet hat und nun nach der Gerichtsverhandlung einen angemessenen Lohn nachgezahlt bekommt).
Beste Grüße Fabian
Hallo Fabian!
Anders sähe es wohl aus, wenn er das Bild für dich machen würde, dir weitreichende Nutzungsrechte einräumt und _du_ es unter CC/GPL/... stellst. Dann ergäbe sich zwar aus der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit eines Vertrages zwischen euch, aber er könnte Ersatzansprüche an dich haben (vgl. die Putzfrau, die zu sittenwidrigem Lohn gearbeitet hat und nun nach der Gerichtsverhandlung einen angemessenen Lohn nachgezahlt bekommt).
Bleiben wir mal bei der Putzfrau. Die putzt diesmal nicht für einen Euro pro Stunde, sondern erstellt zum gleichen Preis die Werbeflyer meiner Firma. Das ist eigentlich sittenwidrig. Aber ich habe von ihr verlangt, die Flyer unter CreativeCommons zu stellen. Nun ist es erlaubt? Die Arbeit und die Flyer und die Nutzung sind kein bisschen anders!
Thomas
2011-03-06 17:50, Thomas Schmidt skrev:
Hallo Fabian!
Anders sähe es wohl aus, wenn er das Bild für dich machen würde, dir weitreichende Nutzungsrechte einräumt und _du_ es unter CC/GPL/... stellst. Dann ergäbe sich zwar aus der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit eines Vertrages zwischen euch, aber er könnte Ersatzansprüche an dich haben (vgl. die Putzfrau, die zu sittenwidrigem Lohn gearbeitet hat und nun nach der Gerichtsverhandlung einen angemessenen Lohn nachgezahlt bekommt).
Bleiben wir mal bei der Putzfrau. Die putzt diesmal nicht für einen Euro pro Stunde, sondern erstellt zum gleichen Preis die Werbeflyer meiner Firma. Das ist eigentlich sittenwidrig. Aber ich habe von ihr verlangt, die Flyer unter CreativeCommons zu stellen. Nun ist es erlaubt?
Aus akademischem Interesse heraus finde ich die Fragestellung interessant. Wichtig zu beachten ist hier jedoch zusätzlich, dass der Arbeitsvertrag der Putzfrau putzen vorsieht und nicht Werbeflyer erstellen.
Nehmen wir einen für einen nicht sittenwidrig niedrigen Lohn angestellten Grafiker G, der Werbefyler erstellt. Er schuldet dem Arbeitgeber (AG) seine Arbeit, der AG erhält vollumfängliche Nutzungsrechte am Werk des G (das ist pauschal mit dem Arbeitslohn abgegolten!). Es steht dem AG frei, dass Werk unter CC weiterzulizensieren.
Nehmen wir weiter einen Grafiker G2, der zu einem sittenwidrigen Lohn angestellt ist. In puncto Verwertung durch den AG gilt das selbe, allerdings kann G2 einen vernünftigen Lohn nachfordern (nicht jedoch Beteiligung am mit dem Werk erzielten Einkünften).
Wenn der Grafiker freier Angestellter (Selbstständiger) ist, ist es bei unpassendem Verhältnis von Preis und Einkünften durchaus möglich, Nachforderungen zu stellen. Das ist der Sachverhalt, für den der besagte Passus gedacht ist.
Die Arbeit und die Flyer und die Nutzung sind kein bisschen anders!
Diesen letzten, und _nur_ diesen letzten Passus würde ich durchaus für vergleichbar halten. (Nebenschauplatz: Welchen wirtschaftlichen Nutzen erzielst du denn mit dem Bereitstellen freier SW? Wie hoch wäre sein pot. Anspruch? => Streitwert äußerst gering/nicht vorhanden.)
Noch eine Variation: Der Freund bestreitet, dir irgendwelche Rechte eingeräumt zu haben. Dann kann er dich wegen Urheberrechtsverletzung verklagen (eher hypothetisch: Zivilklageweg: Streitwert zu gering; Strafanzeige: kein öffentliches Interesse wegen Geringfügigkeit).
Daher Folgerung wie schon geschrieben: Lass den Freund das Werk unter CC veröffentlichen, dann gibts keine Probleme.
(alles IANAL)
Beste Grüße Fabian
IANAL
On Sunday 06 March 2011, Thomas Schmidt wrote:
Mein Kumpel stellt seine Bilder zwar unter eine freie Lizenz, aber da er sie nur mir gibt, kann von dem "Nutzungsrecht für jedermann" in Absatz 3 keine Rede sein. Er stellt sein Werk ja nicht der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, sondern nur mir.
Das kommt darauf an was vereinbart war: hast Du nur ein einfaches Nutzungsrecht(1) oder hast Du die exklusiven Rechte(2)?
(1) Du kannst machen was die Lizenz sagt
(2) Du kannst die Lizenz beliebig ändern und bist der Einzige der Rechte einräumen darf, selbst der Urheber darf nicht mehr als Du
Dieser Paragraph soll Urheber in Abhängigkeitsverhältnissen gegen Ausnutzung schützen. Dazu gehört unter anderem dass der "Arbeitgeber" am Ende die exklusiven Rechte hält. Sprich: der Urheber hat keine Wahl was mit seinem Werk passiert.
Wenn Du lediglich eine Lizenz an den Bildern bekommst kann er die Bilder ja immernoch an andere verkaufen (auch wenn das schwierig wird wenn es die Bilder auch kostenlos gibt).
Wenn Du die exklusiven Rechte hälst, dann ist es egal unter welchen Bedingungen Du die Bilder weitergibst, Du schuldest ihm einen fairen Lohn.
Wenn Du bei einer Firma angestellt bist, gehören die Rechte typischerweise der Firma. Wenn der Arbeitslohn unfair ist, greift Par.32.
Wenn Du Sachen im Internet runterlädst ist das ein typischer Fall für einfache Nutzungsrechte - egal wie die Lizenz aussieht.
Wenn Du Fotos von einem Profi einkaufst hast Du normalerweise auch nur einfache Rechte - welche ist Verhandlungssache und eine Frage des Geldes. Mit genug Geld kannst Du auch exklusive Rechte kaufen. Normalerweise soviel Geld dass die Frage nach Par. 32 gar nicht entstehen kann (sonst war es kein Profi).
Wenn Du mit jemand zusammenarbeitest kommt es darauf an was die Verhältnisse sind. Ob und welche Abhängigkeiten bestehen. Solange alle freiwillig arbeiten und nix anderes vereinbart ist räumt man sich gegenseitig nur einfache Rechte ein und jeder kann seine eigenen Anteile unter anderen Lizenzen weitergeben, aber nicht die Teile der anderen.
Konrad
Konrad schrieb:
Wenn Du mit jemand zusammenarbeitest kommt es darauf an was die Verhältnisse sind. Ob und welche Abhängigkeiten bestehen. Solange alle freiwillig arbeiten und nix anderes vereinbart ist räumt man sich gegenseitig nur einfache Rechte ein und jeder kann seine eigenen Anteile unter anderen Lizenzen weitergeben, aber nicht die Teile der anderen.
Ist es möglich, ein unteilbar gemeinsam erstelltes Werk gemeinsam zu lizensieren, oder sollte jeder seinen Teil einzeln lizensieren?
Bei dem Gemälde "Gag 18", das beim Lug-Stammtisch entstanden ist, stelle ich meine Pinselstriche unter CC-BY-SA. gez. Thomas
- oder -
Die Teilnehmer des Lug-Stammtisches stellen ihr Gemälde "Gag 18" unter CC-BY-SA. gez. Thomas gez. Konrad gez. Fabian
Und noch eine Frage: Gibt man durch Lizensierung unter CreativeCommons oder GPL sein Recht am eigenen Bild ab? Wenn ich mich mit Selbstauslöser knipse und unter CC hochlade, kann das Bild jemand nutzen?
Thomas
PS: Stellst du Unterwäsche her, oder versteckst du dich gut bei Google?
2011-03-07 14:55, Thomas Schmidt skrev:
Konrad schrieb:
Wenn Du mit jemand zusammenarbeitest kommt es darauf an was die Verhältnisse sind. Ob und welche Abhängigkeiten bestehen. Solange alle freiwillig arbeiten und nix anderes vereinbart ist räumt man sich gegenseitig nur einfache Rechte ein und jeder kann seine eigenen Anteile unter anderen Lizenzen weitergeben, aber nicht die Teile der anderen.
Ist es möglich, ein unteilbar gemeinsam erstelltes Werk gemeinsam zu lizensieren, oder sollte jeder seinen Teil einzeln lizensieren?
Erstmal lizensiert jeder seinen Anteil einzeln (inwieweit die praktisch teilbar sind, ist da erstmal nicht so wichtig). Zusammenfügen zum Gesamtwerk kann man sie jedoch nur, wenn die Lizenzen zueinander passen. Wenn du deinen SW-Teil under GPL stellst, ich meinen aber (machen wirs offensichtlich) unter proprietäre Lizenz, dann geht das nicht (weil ja kein GPL-Code gegen Nicht-GPL-Zeugs gelinkt werden darf).
Es mag Lizenzen geben, die zusammenpassen, das Gesamtwerk wird dadurch aber zum lizenzrechtlichen Kuddelmuddel.
Bei dem Gemälde "Gag 18", das beim Lug-Stammtisch entstanden ist, stelle ich meine Pinselstriche unter CC-BY-SA. gez. Thomas
- oder -
Die Teilnehmer des Lug-Stammtisches stellen ihr Gemälde "Gag 18" unter CC-BY-SA. gez. Thomas gez. Konrad gez. Fabian
Ob man das gemeinsam oder einzeln erklärt ist nicht relevant.
Und noch eine Frage: Gibt man durch Lizensierung unter CreativeCommons oder GPL sein Recht am eigenen Bild ab?
Nein. Freie Lizenzen räumen aller Welt eine ganze Menge Rechte ein, aber sie tun dies nicht exklusiv. Es steht dir frei, dein Bild daneben z.B. kommerziell zu verwerten ('wer das Bild nochmal in ordentlicher Auflösung für Publikationen haben will, der möge sich melden'). Bei Gemeinschaftswerken müssten alle Beteiligten zustimmen oder du musst ihren Anteil ersetzen.
Wenn ich mich mit Selbstauslöser knipse und unter CC hochlade, kann das Bild jemand nutzen?
Ja, jeder kann es unter CC nutzen, weil du es unter diesen Bedingungen hochgestellt hast. Anders sähe es z.B. aus wenn jemand anders dich knipst. Dann müsste der andere, um deine Persönlichkeitsrecht nicht zu verletzen, dich um Erlaubnis fragen, das Bild zu veröffentlichen. (Bei einem Foto, das du klar dominierst, muss klar gefragt werden, bei einem von einer Berglandschaft mit ein paar 10 px hohen Wanderern nicht - die Zwischengrade sind abhängig von Gerichtsstandort und Klagewille möglicher Beteiligter.)
Beste Grüße Fabian
Hallo Liste,
ich möchte die Töne aufnehmen, die aus meiner Audiokarte kommen. Ob mit Gnome-Sound-Recorder oder Audacity ist mir einerlei. Mit beiden empfange ich derzeit aber nur Stille. Auch wenn ich über Alsa-Mixer die Regler „Aufnahme“ und „Digital“ auf Höchstwerte stelle - und auf Nicht-Stummschaltung achte - kommt nur Stille in die Aufnahme. Starte ich in der Konsole, kommt keine Fehlermeldung. Es müsste also an der Audiokarte liegen.
Vor einiger Zeit habe ich mit einem USB-Telefonhörer und Gnome-Sound-Recorder „aufs Band gesprochen“ - aber jetzt geht es irgendwie doch nicht mehr.
Zu meinem System:
Laptop: Lenovo G560 Karte: Conexant CX20585 OS: Debian Squeeze + Liquorix Kernel
Hat jemand einen Vorschlag? Die erforderlichen weitergehenden Infos teile ich euch gerne mit.
Grüße Jean-Philippe
Hej!
Normalerweise nimmt ein Recorder das auf, was ins Mikro gesprochen wird = was in den Rec-Klinke-Eingang der Soundkarte geht. Z.B.:
Vor einiger Zeit habe ich mit einem USB-Telefonhörer und Gnome-Sound-Recorder „aufs Band gesprochen“ - aber jetzt geht es irgendwie doch nicht mehr.
aber
ich möchte die Töne aufnehmen, die aus meiner Audiokarte kommen.
ist was anderes.
Keine Ahnung, ob es eine Softwarelösung dafür gibt. Einfache Lösung, sofern passendes Kabel zur Hand: Audio-Ausgang statt mit Boxen mit dem Audio-Eingang (Rec) verbinden.
Beste Grüße Fabian
Am Freitag, 11. März 2011, 16:47:43 schrieb Jean-Philippe Prézeau:
Hallo Liste,
ich möchte die Töne aufnehmen, die aus meiner Audiokarte kommen. Ob mit Gnome-Sound-Recorder oder Audacity ist mir einerlei. Mit beiden empfange ich derzeit aber nur Stille. Auch wenn ich über Alsa-Mixer die Regler „Aufnahme“ und „Digital“ auf Höchstwerte stelle - und auf Nicht-Stummschaltung achte - kommt nur Stille in die Aufnahme. Starte ich in der Konsole, kommt keine Fehlermeldung. Es müsste also an der Audiokarte liegen.
Vor einiger Zeit habe ich mit einem USB-Telefonhörer und Gnome-Sound-Recorder „aufs Band gesprochen“ - aber jetzt geht es irgendwie doch nicht mehr.
Zu meinem System:
Laptop: Lenovo G560 Karte: Conexant CX20585 OS: Debian Squeeze + Liquorix Kernel
Hat jemand einen Vorschlag? Die erforderlichen weitergehenden Infos teile ich euch gerne mit.
Grüße Jean-Philippe
Kannst Du bitte von der Einstellung, von der Du Dir das meiste versprichst, ein "amixer scontents" schicken?
Die Frage bleibt: Du willst die komplette _Ausgabe_ der Soundkarte mitschneiden, d.h. nicht (nur) die Känale, die über "Aufnahmefunktion" verfügen? Im jackd-Umfeld gibt es dafür "timemachine": der hat sogar einen einstellbaren Puffer, d.h. man braucht erst x-Sekunden später mitschneiden und hat trotzdem alles aufgezeichnet.
Bernhard
Hallo Liste,
ich möchte die Töne aufnehmen, die aus meiner Audiokarte kommen. Audacity ist mir einerlei. Mit beiden empfange ich derzeit aber nur Stille.
was meinst du damit??
Auch wenn ich über Alsa-Mixer die Regler „Aufnahme“ und „Digital“ auf Höchstwerte stelle - und auf Nicht-Stummschaltung achte - kommt nur Stille in die Aufnahme.
Welche Geräte-Einstellungen hast du unter audacity gewählt?
Wenn du Mikro als eingang hast wird da nix ankommen (bei Eingang dmix wählen (habe gerade kein Audacity zur Verfügung kann es dir heute abend genau sagen)
die schon erwähnte idee ein kabel dazwischen hängen geht ist nicht toll weil die meisten mikro eingänge bei laptops/onboard rauschen wie das meer
Grüße Jean-Philippe
Andreas
lug-dd@mailman.schlittermann.de